Zentrale Schiedskommission beschließt Freibrief für den PV

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18.12.2017: Zugegeben. Die ZSK stand unter gewaltigen Druck. Sie musste den Beschluss, den Bezirksvorstand Südbayern über einen Auflösungsbeschluss der Bezirksorganisation abzusetzen, als mit den Statuten der DKP übereinstimmend rechtfertigen und den Antrag auf Wahrung statuarischer Rechte durch den BV Südbayern zurückweisen. Herausgekommen ist ein Beschluss, den man als peinlich, gruselig und als statutenwidrig beurteilen muss.

Den Beschluss der ZSK kommentiert Rainer Dörrenbecher

Wer soll das verstehen?

Eine Meinung zum Beschluss der zentralen Schiedskommission der DKP zum Antrag des ehemaligen Bezirksvorstandes Südbayern

In einem namentlich nicht gezeichneten Bericht über die vom Parteivorstand einberufene Mitgliederversammlung in Südbayern auf news.dkp heißt es: Die Zentrale Schiedskommission habe zum Antrag des ehemaligen Bezirksvorstandes Südbayern auf Wahrung statutarischer Rechte „mit klarer Mehrheit“ festgestellt, „dass die Rechte der Parteimitglieder nicht verletzt wurden.“

Unabhängig davon, ob die Antragsteller/Innen den Beschluss der ZSK verbreiten, ist eine Veröffentlichung notwendig. Eine Auseinandersetzung, die seit Monaten in der Partei geführt wird, kann ja nicht durch einen Beschluss, der nicht einmal veröffentlicht wird, beendet werden.

Aus dem Kreis der Antragsteller/Innen ist der Beschluss der ZSK gezielt verbreitet worden. Er lautet: „Mit dem Beschluss der 9. PV Tagung zur Auflösung der Bezirksorganisation Südbayern ist kein statutarisches Recht der Antragsteller beschränkt oder verletzt worden.“

In der Begründung der ZSK gibt es keine offenen Fragen. Kein Abwägen von Standpunkten. Alles ist klar und eindeutig. Inhaltlich folgt die Begründung vorbehaltlos der Auffassung des Parteivorstandes und der Argumentationslinie von Patrik Köbele, veröffentlicht in der UZ am 17.Aug. Sie liest sich wie ein Dogma, als eine inhaltlich zweifelsfreie Auslegung und Anwendung des Statuts. Diese Begründung kann vom PV als Blaupause für weitere „Auflösungen“, richtiger Funktionsenthebungen genutzt werden. Sie erweckt geradezu den Eindruck einer Auftragsarbeit.

  1. Grundlage des Beschlusses der ZSK ist die Übernahme der Auffassung des Parteivorstandes, dass dieser berechtigt ist, eine Bezirksorganisation aufzulösen. Die ZSK geht in ihrer Begründung nicht auf die Umstände dieses PV-Beschlusses ein. Es heißt lediglich in Pkt. 5, der Beschluss „erfolgte nach Art. 7, Abs.1, Satz 2 des Statuts der DKP unter Nennung sachlicher Gründe.“ Diese Gründe werden nicht genannt.

    Interessant ist auch, dass der Artikel von PV-Seite nicht zitiert wird.

    Artikel 7 Bezirksorganisation - Landesorganisation

    Kreisorganisationen eines Bundeslandes können eine Bezirksorganisation oder eine Landesorganisation bilden. Über die Bildung wie auch über die Auflösung von Bezirk- bzw. Landesorganisationen und über Veränderungen in ihren Strukturen entscheidet der Parteivorstand.

    Nicht nur nach meinem Verständnis eines Textes bezieht sich dieser Artikel des Statuts eindeutig auf Strukturen der Partei. Ein Recht des Parteivorstandes eine Bezirksorganisation aufzulösen aus politischen Gründen lässt sich nur durch eine Verfälschung schlussfolgern.

    Doch gerade die Gründe machen deutlich, dass es nicht um eine territoriale oder organisationspolitische Änderung der Struktur der DKP in Südbayern geht.In der Begründung des PV heißt es u.a.: „Die Bezirksorganisation akzeptiert wesentliche Beschlüsse der vergangenen beiden Parteitage, des höchsten Gremiums der DKP, nicht und arbeitet, teilweise öffentlich, gegen sie.“ Unmissverständlich ist, es geht um politisch-inhaltliche Streitfragen!

    Der gesamte Verlauf der Auseinandersetzung des PV mit dem ehemaligen Bezirksvorstand bestätigt die Auffassung, dass es sich um eine administrative Ordnungsmaßnahme handelt. De facto wurden die Mitglieder der bezirklichen Leitungsorgane abgesetzt.

  2. Die Maßnahmen um die Verfälschung des Statuts wieder zurechtzubiegen, führen zu sprachlichen und organisatorischen Verwirrungen. Irgendwie existiert die Bezirksorganisation weiter. Unter der Überschrift: „Mitgliederversammlung in Südbayern - An alle DKP-Mitglieder im Gebiet der ehemaligen Bezirksorganisation Südbayern“ hatte der PV zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. (siehe http://www.dkp-suedbayern.de ) Bezug des PV sind seit dem Auflösungsbeschluss die „ehemalige Bezirksorganisation, der ehemalige Bezirksvorstand usw.“ In einer nichtexistierenden Bezirksorganisation hätte er doch bei seiner Einladung die Mitglieder der ja existierenden Kreisorganisationen und kreisfreien Gruppen ansprechen müssen! Diese MV wählte dann die Delegierten der nichtexistierenden Bezirksorganisation zum Parteitag. Noch einmal: die Mitglieder einer ehemaligen Bezirksorganisation wählen die Delegierten dieser ehemaligen Bezirksorganisation. (???)

    Auf dieser „Bezirks“Mitgliederversammlung fand auch keine Neukonstituierung statt, es gab auch keine Wahlen zu den bezirklichen Leitungsorganen. Die ehemalige Bezirksorganisation besteht virtuell weiter.

  3. Die ZSK stellt in Pkt. 4 fest: „Der Auflösung der Bezirksorganisation folgt eine Neugliederung im Bereich Südbayern. Dies ist Gegenstand der in Südbayern stattfindenden Beratungen und ebenso Bestandteil des Antrages an den 22. Parteitag zur Bestätigung des Beschlusses.“

    Der Auflösungsbeschluss der 9. Tagung des PV beinhaltet keinerlei Aussage zu einer „Neugliederung“ oder Reorganisation. Erst jetzt auf der 11. PV-Tagung (25./26.Nov.) wurde in einem erneuten Antrag an den Parteitag eingefügt: „Mit Unterstützung des Parteivorstands werden neue Bezirksstrukturen aufgebaut mit dem Ziel, dass die Gremien der Bezirksorganisation (Bezirksvorstand, Kommissionen) durch Neuwahlen bestätigt ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können.“

    Einmal geht es um eine „Neugliederung im Bereich Südbayern“, dann um den „Aufbau neuer Bezirksstrukturen“, dann sollen „Gremien durch Neuwahl bestätigt“ werden. Dieser organisationspolitische Unsinn müsste doch auffallen. Das sind die sprachlichen Konstrukte von Vertretern des PV, sind statuarische Verrenkungen. Von einer ZSK muss ich doch erwarten, dass Inhalt und Begriffe des Statuts nicht als sprachliches Sammelsurium akzeptiert werden.

    Bei der vom PV einberufenen „Mitgliederversammlung in Südbayern“ fand weder eine politische Diskussion statt noch wurden Maßnahmen zum Aufbau neuer Bezirksstrukturen ergriffen. Das spricht für sich.

  4. Die ZSK argumentiert gegen die Auffassung, dass es sich um eine administrative Maßnahme des PV gehandelt habe. In Punkt 6 wird festgestellt: „Ordnungsmaßnahmen können nur durch Schiedskommissionen vorgenommen werden.“ Das heißt, da der PV kein statuarisches Recht hat, eine Ordnungsmaßnahme zu ergreifen, gibt es auch keine. Das ist nun wirklich nicht nachvollziehbar. Und diese „Logik“ wird weiterhin bemüht: „Das Statut der DKP kennt, anders als das Parteiengesetz (Art. 16 Parteiengesetz), keine kollektiven Parteiordnungsmaßnahmen, wie Ausschluss aller Mitglieder einer Untergliederung oder Amtsenthebung eines Vorstandes.“ Wie soll das zu verstehen sein? Ordnungsmaßnahmen und Amtsenthebungen gab es nicht, weil es sie nicht geben darf!?!? Es kann doch nicht sein, dass eine Schiedskommission nur nach den Papieren urteilt und die Wirklichkeit ausblendet.
  5. Die Absetzung der gewählten Leitungsorgane einer Bezirksorganisation durch den Parteivorstand soll also kein Eingriff in die statuarischen Rechte der betroffenen Mitglieder sein, eines jeden einzelnen? Wer soll das verstehen?C

Neunkirchen, 15.12.17, Rainer Dörrenbecher, DKP Saarland


 

Zur Vorgeschichte:

Die Bezirksorganisation Südbayern der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) wird mit sofortiger Wirkung aufgelöst (Artikel 7 des Statuts der DKP).
Mit der Auflösung der Bezirksorganisation beenden Gremien der Bezirksorganisation (Bezirksvorstand, Kommissionen der Bezirksorganisation) ihre Tätigkeit.

Die Zentrale Schiedskommission möge feststellen:
Der Beschluss der 9.Tagung des Parteivorstandes der DKP vorn 17./18. Juni 2017 betr. „Auflösung der Bezirksorganisation Südbayern" ist ungültig.
Begründung:
Im Sinne dieser Bestimmungen handelt es sich bei dem Beschluss nicht um eine „Auflösung" der Bezirksorganisation, sondern um eine „Amtsenthebung ganzer Bezirksorgane". Beides müsste jedoch ausdrücklich und unter Benennung der „schwerwiegenden" Voraussetzungen und Folgen im einzelnen in der „Satzung" (Statuten) selbst geregelt sein.
Dies ist in den Statuten unserer Partei nicht der Fall.

Aus dem Referat von Patrik Köbele

Die Reaktionen auf die Beschlüsse der 9. PVTagung zur Parteiauseinandersetzung haben viele Reaktionen hervorgerufen. Aus meiner Sicht war das meiste davon nicht überraschend.
Ich bin ich strikt dagegen, den Beschluss des Parteivorstands aufzuheben.

Der Antrag des Bezirksvorstands Südbayern an die 10. PV.-Tagung, den Beschluss der 9. PV-Tagung „Auflösung der Bezirksorganisation Südbayern“ aufzuheben, wurde nicht befasst. Begründet wurde dies damit, dass der PV den Bezirksvorstand abgesetzt habe, dieser deshalb auch keine Antrag stellen könne.

die ZSK hat über den Antrag des BV Südbayern befunden und ihn zugelassen

Mail an den alten Bezirksvorstand

Die ZSK hat nach mehrstündiger Beratung unter Abwägung zahlreicher Aspekte diesen Beschluss gefasst.
Mit dem Beschluss der 9. PV Tagung zur Auflösung der Bezirksorganisation Südbayern ist kein statutarisches Recht der Antragsteller beschränkt oder verletzt worden.
Wir hoffen, dass ihr Euch bei einer Neugliederung des Bereichs Südbayern einbringt und insgesamt die DKP gestärkt wird.

Erste Überlegungen gab es ... natürlich zum Wiederaufbau der südbayerischen DKP-Bezirksorganisation, die im Juni durch den Parteivorstand aufgelöst werden musste. Der Grund dafür war, dass sich der damalige Bezirksvorstand offen gegen Beschlüsse des Parteitages gestellt hatte, so dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich erschien. Die zentrale Schiedskommission beriet vor wenigen Tagen nach einem entsprechenden Antrag durch die früheren Bezirkssprecher über diesen Schritt und stellte mit klarer Mehrheit fest, dass die Rechte der Parteimitglieder nicht verletzt wurden.

Anlagen:

Beschluss der 9. PV-Tagung
Antrag des Bezirkssüdbaern an die ZSK
Beschluss der ZSK vom 2.12.2017

 

 

 

 

Anlagen:
Diese Datei herunterladen (antrag_bv_sby_auf_wahrung_statuarischer_rechte.pdf)Antrag des Bezirkssüdbaern an die ZSK14 Kb
Diese Datei herunterladen (feststellungsbeschluss_zsk_aufloesung_sby_2071002.pdf)Beschluss der ZSK vom 2.12.201748 Kb
Diese Datei herunterladen (pv_beschluss_aufloesung_bez_sby.pdf)Beschluss der 9. PV-Tagung20 Kb